14.09.2011, 16:57:32
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland:
Artikel II [Begriffsbestimmungen]:
8. Der Ausdruck „Ruhegehalt“ bezeichnet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die für frühere Dienstleistungen oder zum Ausgleich von Schäden gewährt werden.
Artikel XII [Ruhegehälter und Renten]:
(1) Ruhegehälter und Renten (außer Ruhegehälter und Renten im Sinne der Absätze 2 und 3), die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.
(3) Ruhegehälter und Renten, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden.
Artikel II [Begriffsbestimmungen]:
8. Der Ausdruck „Ruhegehalt“ bezeichnet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die für frühere Dienstleistungen oder zum Ausgleich von Schäden gewährt werden.
Artikel XII [Ruhegehälter und Renten]:
(1) Ruhegehälter und Renten (außer Ruhegehälter und Renten im Sinne der Absätze 2 und 3), die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.
(3) Ruhegehälter und Renten, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden.