Meldepflicht-oder nicht?

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#30
Hi,
aus dem Link von Uli:

"Das griechische Außenministerium hat mit Verbalnote vom 1. Februar 2001 auf Anfrage der Deutschen Botschaft Athen mitgeteilt, dass gemäß griechischem Staatsangehörigkeitsrecht der Ausländer, der durch Einbürgerung die griechische Staatsangehörigkeit erhalte, seine eigene
Staatsangehörigkeit nicht ablegen müsse; das gelte für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie eine EU-Staatsangehörigkeit besäßen oder nicht (vgl. VG-Akte Bl 126 f.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes 2910/2001 am 2. Juni 2001 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., II.B.7.) nichts geändert. Die dort in Art. 58 geregelten Voraussetzungen für eine Einbürgerung in Griechenland verlangen weiterhin weder die Aufgabe noch den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit."

Das sollte eindeutig sein. Ein Ausländer, ob EU oder nicht, kann in GR seine erste Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung beibehalten. Was ist Nicole also passsiert? Aus Carmens Link wissen wir jetzt auch was "BBG" bedeutet, nämlich "Beibehaltungsgenehmigung". Wahrscheinlich lag das Problem damals auf deutscher Seite, dass eine solche Genehmigung vorliegen mußte, sonst drohte der Verlust. Aber statt darüber zu spekulieren, will ich lieber auf Nicoles Antwort warten.

Wichtig in der ganzen Debatte ist, zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: Menschen, die durch Eltern verschiedener Nationalität zwei Staatsbürgerschaften von Anfang an haben (egal ob ihre Länder das nun wollen oder nicht) und solche, deren Eltern eine gemeinsame Nationalität haben und die später eine andere Nationalität erwerben wollen. Nur dabei scheint es bisweilen Schwierigkeiten zu geben. Aber, wie der bayerische Fall zeigt, ist (zumindest was EU-Angehörige angeht), die Debatte um Vermeidung der doppelten Staatsbürgerschaft unnötig. Das Problem in Deutschland dreht sich um Nicht-EU-Ausländer. In GR sollte eigentlich niemand ein Problem damit haben.

Grüße,
Rainer

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#30
Hi,
aus dem Link von Uli:

"Das griechische Außenministerium hat mit Verbalnote vom 1. Februar 2001 auf Anfrage der Deutschen Botschaft Athen mitgeteilt, dass gemäß griechischem Staatsangehörigkeitsrecht der Ausländer, der durch Einbürgerung die griechische Staatsangehörigkeit erhalte, seine eigene
Staatsangehörigkeit nicht ablegen müsse; das gelte für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie eine EU-Staatsangehörigkeit besäßen oder nicht (vgl. VG-Akte Bl 126 f.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes 2910/2001 am 2. Juni 2001 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., II.B.7.) nichts geändert. Die dort in Art. 58 geregelten Voraussetzungen für eine Einbürgerung in Griechenland verlangen weiterhin weder die Aufgabe noch den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit."

Das sollte eindeutig sein. Ein Ausländer, ob EU oder nicht, kann in GR seine erste Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung beibehalten. Was ist Nicole also passsiert? Aus Carmens Link wissen wir jetzt auch was "BBG" bedeutet, nämlich "Beibehaltungsgenehmigung". Wahrscheinlich lag das Problem damals auf deutscher Seite, dass eine solche Genehmigung vorliegen mußte, sonst drohte der Verlust. Aber statt darüber zu spekulieren, will ich lieber auf Nicoles Antwort warten.

Wichtig in der ganzen Debatte ist, zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: Menschen, die durch Eltern verschiedener Nationalität zwei Staatsbürgerschaften von Anfang an haben (egal ob ihre Länder das nun wollen oder nicht) und solche, deren Eltern eine gemeinsame Nationalität haben und die später eine andere Nationalität erwerben wollen. Nur dabei scheint es bisweilen Schwierigkeiten zu geben. Aber, wie der bayerische Fall zeigt, ist (zumindest was EU-Angehörige angeht), die Debatte um Vermeidung der doppelten Staatsbürgerschaft unnötig. Das Problem in Deutschland dreht sich um Nicht-EU-Ausländer. In GR sollte eigentlich niemand ein Problem damit haben.

Grüße,
Rainer

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