06.06.2003, 12:43:57
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Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Nr. 25/1997 vom 5. Juni 1997
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Revisionsverfahren entschieden, unter welcher Voraussetzung deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, Anspruch auf Sozialhilfe haben. Nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 119 BSHG) kann Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und dort der Hilfe bedürfen, in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden. Die Vorschrift knüpft die Auslandshilfe nicht mehr nur - wie nach früherem Recht - an die Voraussetzung, daß der Deutsche im Ausland der Hilfe bedarf. Vielmehr muß ein besonderer Notfall vorliegen. Wann ein solcher besonderer Notfall vorliegt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und muß durch Auslegung ermittelt werden. Ein besonderer Notfall ist nach dem Wortsinn eine Sachlage, welche über die allgemeine Notlage hinausgeht, die Voraussetzung einer sozialhilferechtlichen Hilfebedürftigkeit ist. Damit verlangt das Gesetz das Hinzutreten besonderer Umstände, die sich ihrer Art nach von Situationen, die üblicherweise sozialhilferechtlichen Bedarf hervorrufen, deutlich abheben.
Die besondere Notlage ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen für den im Ausland lebenden und in Not geratenen Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht und dieser Gefahr nur durch Hilfeleistung im Ausland begegnet werden kann, weil dem Bedürftigen eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar ist. Dagegen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die besondere Hilfebedürftigkeit plötzlich und unvorhergesehen eingetreten ist und ob sie innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne wieder beseitigt werden kann.
Von diesen Maßstäben ausgehend kommt eine Auslandshilfe in Betracht, wenn dem Deutschen eine Rückkehr nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Auch bei nicht unerheblichen Gefahren für eine angemessene Schulbildung kann - vorausgesetzt, eine Rückkehr nach Deutschland ist nicht zumutbar - Hilfe in Betracht kommen. Zur Klärung der Umstände des Einzelfalles wurde in zwei Verfahren die Sache an die Vorinstanzen zurückverwiesen. In einem dritten Fall wurde ein Sozialhilfeanspruch verneint, weil die Bindung an eine Lebensgefährtin im Ausland allein die Rückkehr nach Deutschland nicht unzumutbar macht.
BVerwG, Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 4.96 u.a.
Mit freundlichen Grüssen Hubert
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Nr. 25/1997 vom 5. Juni 1997
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Revisionsverfahren entschieden, unter welcher Voraussetzung deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, Anspruch auf Sozialhilfe haben. Nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 119 BSHG) kann Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und dort der Hilfe bedürfen, in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden. Die Vorschrift knüpft die Auslandshilfe nicht mehr nur - wie nach früherem Recht - an die Voraussetzung, daß der Deutsche im Ausland der Hilfe bedarf. Vielmehr muß ein besonderer Notfall vorliegen. Wann ein solcher besonderer Notfall vorliegt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und muß durch Auslegung ermittelt werden. Ein besonderer Notfall ist nach dem Wortsinn eine Sachlage, welche über die allgemeine Notlage hinausgeht, die Voraussetzung einer sozialhilferechtlichen Hilfebedürftigkeit ist. Damit verlangt das Gesetz das Hinzutreten besonderer Umstände, die sich ihrer Art nach von Situationen, die üblicherweise sozialhilferechtlichen Bedarf hervorrufen, deutlich abheben.
Die besondere Notlage ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen für den im Ausland lebenden und in Not geratenen Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht und dieser Gefahr nur durch Hilfeleistung im Ausland begegnet werden kann, weil dem Bedürftigen eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar ist. Dagegen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die besondere Hilfebedürftigkeit plötzlich und unvorhergesehen eingetreten ist und ob sie innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne wieder beseitigt werden kann.
Von diesen Maßstäben ausgehend kommt eine Auslandshilfe in Betracht, wenn dem Deutschen eine Rückkehr nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Auch bei nicht unerheblichen Gefahren für eine angemessene Schulbildung kann - vorausgesetzt, eine Rückkehr nach Deutschland ist nicht zumutbar - Hilfe in Betracht kommen. Zur Klärung der Umstände des Einzelfalles wurde in zwei Verfahren die Sache an die Vorinstanzen zurückverwiesen. In einem dritten Fall wurde ein Sozialhilfeanspruch verneint, weil die Bindung an eine Lebensgefährtin im Ausland allein die Rückkehr nach Deutschland nicht unzumutbar macht.
BVerwG, Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 4.96 u.a.
Mit freundlichen Grüssen Hubert