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Sozialhilfe - Druckversion

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Sozialhilfe - Mau - 08.03.2003

Hallo Ihr Lieben,
da bin ich mal wieder: Aber diesmal nicht in eigener Sache. Eine Freundin (deutsch) von mir lebt seit sechs jahren in GR und hat auch immer fleißig gearbeitet, ist nun seit geraumer Zeit schwanger, d.h. Arbeitslosengeld etc. ist vorbei. Sie fragte mich, an wen sie sich wenden muss, wenn sie Sozialhilfe beantragen möchte. Kann einer von Euch vielleicht mit Infos weiterhelfen?

ich darf glücklich verkünden, dass wir, wenn wir im Mai auf Siro anreisen, tatsächlich schon eine Wohnung gefunden haben. Cooooool! Also mich beruhigt das ungemein.
Ich wünsche allen einen schönen Frühlingsanfang und hoffe das Wetter ist gut oder wird besser ( auf Siros gabs in letzter Zeit wohl dauerregenfälle mit ungemeinen Überschwemmungen etc. Regen wie seit 80 Jahren nicht mehr.)
Bis dann Mau




Sozialhilfe - Martina - 10.03.2003

Hallo Nicole,

meines Wissens gibt es nur 5 Monate lang Arbeitslosengeld (eine lächerliche Menge: ca. 275 Euro im Monat) plus Weihnachts- und/oder Ostergeld und das war's dann! Sozialhilfe? Da muss einem dann die Familie unter die Arme greifen. Ich würde mich natürlich gern eines Besseren belehren lassen, aber wenn, dann wäre das ein sehr gut gehütetes griechisches Geheimnis...!

Ich hoffe, deine Freundin findet auf anderem Wege Unterstützung. Denn schwanger und mittellos in GR zu sein ist sicher nicht gerade lustig.

Was die Regenfälle angeht: eine Zeitlang waren Paros und 7 weitere Kykladeninseln im Ausnahmezustand wegen schwerer Überflutungen nach tagelangem Regen. Die entstandenen Schäden sind sehr groß. Die Bewohner hier sagen, dass sie sich nicht an ähnliche Regenfälle in der Geschichte erinnern können. Das Wetter scheint jetzt endlich ein Bisschen besser zu werden (wird aber auch Zeit).

Viele Grüße aus Paros an alle (war lange nicht mehr hier im Forum Wink )
Martina

http://www.paros-online.de/ingriechenlandleben.htm


Sozialhilfe - ulli - 02.06.2003

hallo <img src="icons/icon7.gif" alt="Smile" border=0 align=absmiddle>

erstmal hoffe ich dass deine freundin schon eine gute lösung gefunden hat, falls aber nicht habe ich mal irgendwo gelesen/gehört dass in ausnahmesituationen deutschland auch sozialhilfe ins ausland zahlt und zwar dann wenn es demjenigen nicht zumutbar ist nach deutschland zurückzukehren weil er mit dem (aus)land inzwischen zu sehr verwurzelt ist. ich weiss zwar nicht wie die das messen, denke aber nachhaken kann sicher nicht schaden.

alles gute,
ulli




Sozialhilfe - happyseppel - 06.06.2003

Juristisches Internetprojekt Saarbrücken (http://www.jura.uni-sb.de>http://www.jura.uni-sb.de</A>)

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Nr. 25/1997 vom 5. Juni 1997
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Revisionsverfahren entschieden, unter welcher Voraussetzung deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, Anspruch auf Sozialhilfe haben. Nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 119 BSHG) kann Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und dort der Hilfe bedürfen, in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden. Die Vorschrift knüpft die Auslandshilfe nicht mehr nur - wie nach früherem Recht - an die Voraussetzung, daß der Deutsche im Ausland der Hilfe bedarf. Vielmehr muß ein besonderer Notfall vorliegen. Wann ein solcher besonderer Notfall vorliegt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und muß durch Auslegung ermittelt werden. Ein besonderer Notfall ist nach dem Wortsinn eine Sachlage, welche über die allgemeine Notlage hinausgeht, die Voraussetzung einer sozialhilferechtlichen Hilfebedürftigkeit ist. Damit verlangt das Gesetz das Hinzutreten besonderer Umstände, die sich ihrer Art nach von Situationen, die üblicherweise sozialhilferechtlichen Bedarf hervorrufen, deutlich abheben.

Die besondere Notlage ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen für den im Ausland lebenden und in Not geratenen Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht und dieser Gefahr nur durch Hilfeleistung im Ausland begegnet werden kann, weil dem Bedürftigen eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar ist. Dagegen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die besondere Hilfebedürftigkeit plötzlich und unvorhergesehen eingetreten ist und ob sie innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne wieder beseitigt werden kann.

Von diesen Maßstäben ausgehend kommt eine Auslandshilfe in Betracht, wenn dem Deutschen eine Rückkehr nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Auch bei nicht unerheblichen Gefahren für eine angemessene Schulbildung kann - vorausgesetzt, eine Rückkehr nach Deutschland ist nicht zumutbar - Hilfe in Betracht kommen. Zur Klärung der Umstände des Einzelfalles wurde in zwei Verfahren die Sache an die Vorinstanzen zurückverwiesen. In einem dritten Fall wurde ein Sozialhilfeanspruch verneint, weil die Bindung an eine Lebensgefährtin im Ausland allein die Rückkehr nach Deutschland nicht unzumutbar macht.

BVerwG, Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 4.96 u.a.
Mit freundlichen Grüssen Hubert