Infos Arbeitsamt Deutschland/Arbeitslosengeld Teil 2

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#34
Hallo...so ist es zumindest in 2003 noch gewesen...und man hat in GR für drei Monate das Arbeitslosengeld bekommen, das man auch in D erhalten hätte. Habe die ganze Prozedur im August 2003 durchgemacht und hat alles anstandslos geklappt.

Zu Fall 1: "Man muss der deutschen Arbeitsvermittlung mindestens mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden haben...vor diesem Zeitpunkt ist für eine Ausreise in einen anderen Staat die Zustimmung des Arbeitsamtes erforderlich.Diese kann nur erteilt werden, wenn die Vermittlung einer neuen Arbeitsstelle in absehbarer Zeit nicht möglich ist."

Hier gibt es auch die Möglichkeit auf den Bezug auf Arbeitslosengeld in D zu verzichten...man unterschreibt dann eine Verzichtserklärung...bezieht in D kein Arbeitslosengeld und kann dann vor der 4 Wochen-Frist ausreisen...hab das so gemacht...weil ich vor dieser Zeit ausreisen wollte...und es bei dem Beruf den ich hatte, zu 100% unwahrscheinlich war nicht vermittelt werden zu können.

Zu Fall 2b: man muss denen ja nicht alles auf die Nase binden...denke ich mal...

Ausserdem bin ich dann noch zur Krankenkasse gelaufen, als ich die Bescheiniung E 303 hatte und habe mir die Bescheinigung E 119 (glaube ich ausstellen lassen). Benötigt man wohl, wenn man in GR wieder arbeitslos wird (jetzt fang ich an zu schwitzen...finde das Ding nicht und scheint mir doch wohl nicht abhanden gekommen zu sein...stöhn).

Ich habe jedenfalls alles in einem Rutsch beantragt, E 303 und E 301 beim AA und dann zur Krankenkasse für den anderen Wisch. Was man hat...hat man...!

Wie das jetzt aber alles neugeregelt wurde....gute Frage nächste Frage...dachte mir aber eigentlich...das Arbeitsamt online müsste doch eingentlich aktuell sein...!

Kleiner Tip: habe vorher tausende von Telefongesprächen mit dem AA geführt...und die netten Damen haben mir gesagt: "Ooooooooohaaaaaaa...das ist alles ganz furchtbar kompliziert...und so einfach am Telefon geht das nicht..." (grusel...welch Aufwand)

Bin dann einfach zum AA gegangen, hab mich arbeitslos gemeldet...gesagt, was ich vorhabe...und ich wurde gut beraten (naja...sagen wir mal so...ist besser wenn man schon so halbwegs weiss...was man kann und nicht kann bzw. darf...), dann klappt das auch.

Und im Endeffekt war die ganze Angelegenheit ganz einfach!

Nachfolgend die Infos vom Arbeitsamt...die derzeit online sind...


Presse Info 091/2003 vom 01/10/2003
Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe auch im Ausland

Presseinformation des Arbeitsamtes Düsseldorf

Arbeitslose aus Ländern der europäischen Union können Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe auch dann erhalten, wenn sie sich vorübergehend oder auf Dauer in einen anderen Mitgliedsstaat begeben. Die folgenden Fälle zeigen, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

Fall 1:

Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden sind und in einen anderen Mitgliedsstaat reisen wollen, um dort Arbeit zu suchen, können das deutsche Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe bis längstens drei Monate vom Versicherungsträger des Landes der Arbeitssuche beziehen.

Sie müssen vorher einen Anspruch auf die deutschen Leistungen erworben haben. Nach der Arbeitslosmeldung, müssen Arbeitslose der deutschen Arbeitsvermittlung mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden haben. Vor diesem Zeitpunkt ist für eine Ausreise in einen anderen Staat eine Zustimmung des Arbeitsamtes erforderlich. Diese kann nur dann erteilt werden, wenn die Vermittlung einer neuen Arbeitsstelle in absehbarer Zeit nicht möglich ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das deutschen Arbeitsamt eine Bescheinigung (E 303) ausstellen. Aus dieser Bescheinigung kann entnommen werden, innerhalb welcher Frist sich der Arbeitslose am Ort der Arbeitssuche als arbeitsuchend melden muss und für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Leistungen beansprucht werden können. Wer sich beim ausländischen Versicherungsträger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist meldet, erhält die Leistungen erst ab dem Tag der Meldung. Findet der Arbeitslose im anderen Mitgliedstaat keine Arbeit und möchte deshalb wieder in Deutschland als Arbeitnehmer erwerbstätig sein, erhält er Leistungen nach deutschen Rechtsvorschriften nur dann, wenn er innerhalb des Zeitraums zurückkehrt, für den er im anderen Mitgliedsstaat deutsche Leistungen beanspruchen könnte.

Fall 2:

Personen sind

a) als Saisonarbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden und möchten wegen Saisonende in Ihren Heimatstaat zurückkehren

b) als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden und möchten auf Dauer in einen anderen Mitgliedsstaat der EU umziehen

In diesen Fällen erhalten Arbeitslose in diesem Mitgliedsstaat keine Leistungen nach deutschem Recht. Nach der Rückkehr/Einreise kann der Arbeitslose gegebenenfalls Arbeitslosenunterstützung vom dortigen Träger der Arbeitslosenversicherung erhalten, sofern die Voraussetzungen nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegeben sind, wobei die deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Hierfür stellt das deutsche Arbeitsamt eine Bescheinigung nach Vordruck E 301 aus.

Weitere Auskünfte zu diesen Fragen geben die Experten in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.




Bundesagentur für Arbeit





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#34
Hallo...so ist es zumindest in 2003 noch gewesen...und man hat in GR für drei Monate das Arbeitslosengeld bekommen, das man auch in D erhalten hätte. Habe die ganze Prozedur im August 2003 durchgemacht und hat alles anstandslos geklappt.

Zu Fall 1: "Man muss der deutschen Arbeitsvermittlung mindestens mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden haben...vor diesem Zeitpunkt ist für eine Ausreise in einen anderen Staat die Zustimmung des Arbeitsamtes erforderlich.Diese kann nur erteilt werden, wenn die Vermittlung einer neuen Arbeitsstelle in absehbarer Zeit nicht möglich ist."

Hier gibt es auch die Möglichkeit auf den Bezug auf Arbeitslosengeld in D zu verzichten...man unterschreibt dann eine Verzichtserklärung...bezieht in D kein Arbeitslosengeld und kann dann vor der 4 Wochen-Frist ausreisen...hab das so gemacht...weil ich vor dieser Zeit ausreisen wollte...und es bei dem Beruf den ich hatte, zu 100% unwahrscheinlich war nicht vermittelt werden zu können.

Zu Fall 2b: man muss denen ja nicht alles auf die Nase binden...denke ich mal...

Ausserdem bin ich dann noch zur Krankenkasse gelaufen, als ich die Bescheiniung E 303 hatte und habe mir die Bescheinigung E 119 (glaube ich ausstellen lassen). Benötigt man wohl, wenn man in GR wieder arbeitslos wird (jetzt fang ich an zu schwitzen...finde das Ding nicht und scheint mir doch wohl nicht abhanden gekommen zu sein...stöhn).

Ich habe jedenfalls alles in einem Rutsch beantragt, E 303 und E 301 beim AA und dann zur Krankenkasse für den anderen Wisch. Was man hat...hat man...!

Wie das jetzt aber alles neugeregelt wurde....gute Frage nächste Frage...dachte mir aber eigentlich...das Arbeitsamt online müsste doch eingentlich aktuell sein...!

Kleiner Tip: habe vorher tausende von Telefongesprächen mit dem AA geführt...und die netten Damen haben mir gesagt: "Ooooooooohaaaaaaa...das ist alles ganz furchtbar kompliziert...und so einfach am Telefon geht das nicht..." (grusel...welch Aufwand)

Bin dann einfach zum AA gegangen, hab mich arbeitslos gemeldet...gesagt, was ich vorhabe...und ich wurde gut beraten (naja...sagen wir mal so...ist besser wenn man schon so halbwegs weiss...was man kann und nicht kann bzw. darf...), dann klappt das auch.

Und im Endeffekt war die ganze Angelegenheit ganz einfach!

Nachfolgend die Infos vom Arbeitsamt...die derzeit online sind...


Presse Info 091/2003 vom 01/10/2003
Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe auch im Ausland

Presseinformation des Arbeitsamtes Düsseldorf

Arbeitslose aus Ländern der europäischen Union können Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe auch dann erhalten, wenn sie sich vorübergehend oder auf Dauer in einen anderen Mitgliedsstaat begeben. Die folgenden Fälle zeigen, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

Fall 1:

Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden sind und in einen anderen Mitgliedsstaat reisen wollen, um dort Arbeit zu suchen, können das deutsche Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe bis längstens drei Monate vom Versicherungsträger des Landes der Arbeitssuche beziehen.

Sie müssen vorher einen Anspruch auf die deutschen Leistungen erworben haben. Nach der Arbeitslosmeldung, müssen Arbeitslose der deutschen Arbeitsvermittlung mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden haben. Vor diesem Zeitpunkt ist für eine Ausreise in einen anderen Staat eine Zustimmung des Arbeitsamtes erforderlich. Diese kann nur dann erteilt werden, wenn die Vermittlung einer neuen Arbeitsstelle in absehbarer Zeit nicht möglich ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das deutschen Arbeitsamt eine Bescheinigung (E 303) ausstellen. Aus dieser Bescheinigung kann entnommen werden, innerhalb welcher Frist sich der Arbeitslose am Ort der Arbeitssuche als arbeitsuchend melden muss und für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Leistungen beansprucht werden können. Wer sich beim ausländischen Versicherungsträger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist meldet, erhält die Leistungen erst ab dem Tag der Meldung. Findet der Arbeitslose im anderen Mitgliedstaat keine Arbeit und möchte deshalb wieder in Deutschland als Arbeitnehmer erwerbstätig sein, erhält er Leistungen nach deutschen Rechtsvorschriften nur dann, wenn er innerhalb des Zeitraums zurückkehrt, für den er im anderen Mitgliedsstaat deutsche Leistungen beanspruchen könnte.

Fall 2:

Personen sind

a) als Saisonarbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden und möchten wegen Saisonende in Ihren Heimatstaat zurückkehren

b) als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden und möchten auf Dauer in einen anderen Mitgliedsstaat der EU umziehen

In diesen Fällen erhalten Arbeitslose in diesem Mitgliedsstaat keine Leistungen nach deutschem Recht. Nach der Rückkehr/Einreise kann der Arbeitslose gegebenenfalls Arbeitslosenunterstützung vom dortigen Träger der Arbeitslosenversicherung erhalten, sofern die Voraussetzungen nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegeben sind, wobei die deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Hierfür stellt das deutsche Arbeitsamt eine Bescheinigung nach Vordruck E 301 aus.

Weitere Auskünfte zu diesen Fragen geben die Experten in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.




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Infos Arbeitsamt Deutschland/Arbeitslosengeld Teil 2 - von ah - 20.04.2005, 20:52:16

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