05.08.2017, 20:01:53
Gemäß Fall 8 / Par. 2 / Absatz A / Art 4 des N. 4223/2013 kommt auf Rohbauten unabhängig von deren Erstellungsstadium ein Minderungsfaktor von 0,4 (sprich eine Ermäßigung von 60% auf den Regelsatz der ENFIA) zur Anwendung, die
a) noch nie elektrifiziert worden sind und leer stehen oder
b) mit Baustrom versorgt werden, nie einen anderen als den Baustromanschluss hatten und leer stehen.
Eine völlige Befreiung von der ENFIA war und ist für Rohbauten nicht vorgesehen.
a) noch nie elektrifiziert worden sind und leer stehen oder
b) mit Baustrom versorgt werden, nie einen anderen als den Baustromanschluss hatten und leer stehen.
Eine völlige Befreiung von der ENFIA war und ist für Rohbauten nicht vorgesehen.