14.01.2014, 01:10:59
Gesetz N. 2130/1993:
Artikel 24. Immobilienabgabe (TAP)
[...]
3. Die Abgabe belastet den zum 01 Januar eines jeden Jahres Eigentümer der Immobilie und im Fall des Nießbrauchs oder (bloßen) Besitzes den Nutznießer oder Besitzer.
[...]
14. Falls die Rechnung der DEI auf den Namen des Mieters der Immobilie ausgestellt wird, wird die Gebühr von diesem (Mieter) zusammen mit der Rechnung über den Stromverbrauch entrichtet und von dem entrichteten Mietzins abgezogen.
Wie bereits angedeutet wurde, darf im Mietvertrag jedoch legitim vereinbart werden, dass der Mieter für "alle kommunalen Angaben" (also auch die - von der Gemeinde / Kommune erhobene - "TAP") aufkommt.
Eine außerordentliche Angleichung (sprich sowohl Erhöhung als auch Minderung) des vertraglich vereinbarten Mietzinses kann von jeder Partei (also auch dem Vermieter!) unter Berufung u. a. auf die Artikel 288 und 388 des griechischen Zivilgesetzbuchs (AK) verlangt werden.
Artikel 24. Immobilienabgabe (TAP)
[...]
3. Die Abgabe belastet den zum 01 Januar eines jeden Jahres Eigentümer der Immobilie und im Fall des Nießbrauchs oder (bloßen) Besitzes den Nutznießer oder Besitzer.
[...]
14. Falls die Rechnung der DEI auf den Namen des Mieters der Immobilie ausgestellt wird, wird die Gebühr von diesem (Mieter) zusammen mit der Rechnung über den Stromverbrauch entrichtet und von dem entrichteten Mietzins abgezogen.
Wie bereits angedeutet wurde, darf im Mietvertrag jedoch legitim vereinbart werden, dass der Mieter für "alle kommunalen Angaben" (also auch die - von der Gemeinde / Kommune erhobene - "TAP") aufkommt.
Eine außerordentliche Angleichung (sprich sowohl Erhöhung als auch Minderung) des vertraglich vereinbarten Mietzinses kann von jeder Partei (also auch dem Vermieter!) unter Berufung u. a. auf die Artikel 288 und 388 des griechischen Zivilgesetzbuchs (AK) verlangt werden.