Mietwohnung

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#3
Für Mietobjekte, die als Hauptwohnung (!) gemietet werden, gilt für beide Seiten unabhängig von der im Vertrag vereinbarten Mietdauer eine minimale Mietdauer von drei (3) Jahren. Sofern kein "gesetzlicher (Ausnahme-) Grund" für eine vorzeitige Kündigung vorliegt (wie z. B. eine aus der vertragsgemäßen Nutzung des Mietobjekts entspringende ernsthafte Gefahr für Gesundheit des Mieters), ist eine Kündigung vor Ablauf von 3 Jahren nur auf Basis einer speziellen (Zusatz-) Vereinbarung möglich, die frühestens sechs (6) Monate nach Beginn des Mietverhältnisses geschlossen werden kann.
Eine angesichts der veränderten Umstände / Marktlage gerechtfertigte Mietminderung kann gerichtlich eingeklagt werden.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, belastet die "Kommunalsteuer" (TAP) grundsätzlich den Eigentümer der Immobilie, und zwar unabhängig davon, auf wessen Namen der Stromanschluss läuft / die Stromrechnung ausgestellt wird. Angesichts der relativ geringen Beträge verzichten jedoch in der Praxis die meisten Mieter stillschweigend darauf, die Erstattung durchzusetzen.
Die Rückzahlung der Kaution ist in der Regel an die vertragsgemäße Übergabe des Mietobjekts an den Vermieter gekoppelt, eine Verrechnung mit fälligen oder zukünftigen Mietzahlungen wird üblicherweise ausdrücklich ausgeschlossen.
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#3
Für Mietobjekte, die als Hauptwohnung (!) gemietet werden, gilt für beide Seiten unabhängig von der im Vertrag vereinbarten Mietdauer eine minimale Mietdauer von drei (3) Jahren. Sofern kein "gesetzlicher (Ausnahme-) Grund" für eine vorzeitige Kündigung vorliegt (wie z. B. eine aus der vertragsgemäßen Nutzung des Mietobjekts entspringende ernsthafte Gefahr für Gesundheit des Mieters), ist eine Kündigung vor Ablauf von 3 Jahren nur auf Basis einer speziellen (Zusatz-) Vereinbarung möglich, die frühestens sechs (6) Monate nach Beginn des Mietverhältnisses geschlossen werden kann.
Eine angesichts der veränderten Umstände / Marktlage gerechtfertigte Mietminderung kann gerichtlich eingeklagt werden.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, belastet die "Kommunalsteuer" (TAP) grundsätzlich den Eigentümer der Immobilie, und zwar unabhängig davon, auf wessen Namen der Stromanschluss läuft / die Stromrechnung ausgestellt wird. Angesichts der relativ geringen Beträge verzichten jedoch in der Praxis die meisten Mieter stillschweigend darauf, die Erstattung durchzusetzen.
Die Rückzahlung der Kaution ist in der Regel an die vertragsgemäße Übergabe des Mietobjekts an den Vermieter gekoppelt, eine Verrechnung mit fälligen oder zukünftigen Mietzahlungen wird üblicherweise ausdrücklich ausgeschlossen.
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Mietwohnung - von tigi - 13.01.2014, 09:22:27

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