Immobiliensteuer

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#23
In Bezug auf die "Immobiliendeklaration" (E9) gilt:

b) Deklaration der tatsächlichen Situation der Immobilie. Deklaration also der tatsächlichen Quadratmeter der Haupt- und Hilfs- / Nebenräume, sogar auch wenn diese mit keinem der Gesetze der vorherigen Jahre in Ordnung gebracht oder reguliert worden sind. Diese Verpflichtung leitet sich aus dem Gesetz, das die neue Steuer etablierte ( N. 4223/2013 - ENFIA), und konkret aus Artikel 1 Paragraph 5 ab. (Nachzulesen unter Ε9 2014 : Προθεσμία εώς τις 30 Μαΐου)

Klartext: Unabhängig von der rechtlichen Situation (wie beispielsweise auch im Fall strittiger Eigentumsverhältnisse) ist der tatsächliche Inhaber ("νομέας") zur Deklaration (und Entrichtung der entsprechenden Immobiliensteuer) verpflichtet. Sollte sich später (z. B. auf Basis eines rechtkräftigen Urteils) ergeben, dass ein Dritter zur Abführung der Steuer verpflichtet gewesen wäre, besteht kein Anspruch auf Erstattung (was bedeutet, dass einschlägige Forderungen ggf. privatrechtlich einzuklagen sind).

Was die "Korrektur des E1" betrifft, sind hier fallweise die entsprechenden Flächen (> Eigennutzung) zu korrigieren, was sich jedoch nicht auf die im E9 deklarierte Vermögenslage auswirkt, sondern nur im Rahmen der aktuellen Veranlagung (> "τεκμήρια") berücksichtigt wird.
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#23
In Bezug auf die "Immobiliendeklaration" (E9) gilt:

b) Deklaration der tatsächlichen Situation der Immobilie. Deklaration also der tatsächlichen Quadratmeter der Haupt- und Hilfs- / Nebenräume, sogar auch wenn diese mit keinem der Gesetze der vorherigen Jahre in Ordnung gebracht oder reguliert worden sind. Diese Verpflichtung leitet sich aus dem Gesetz, das die neue Steuer etablierte ( N. 4223/2013 - ENFIA), und konkret aus Artikel 1 Paragraph 5 ab. (Nachzulesen unter Ε9 2014 : Προθεσμία εώς τις 30 Μαΐου)

Klartext: Unabhängig von der rechtlichen Situation (wie beispielsweise auch im Fall strittiger Eigentumsverhältnisse) ist der tatsächliche Inhaber ("νομέας") zur Deklaration (und Entrichtung der entsprechenden Immobiliensteuer) verpflichtet. Sollte sich später (z. B. auf Basis eines rechtkräftigen Urteils) ergeben, dass ein Dritter zur Abführung der Steuer verpflichtet gewesen wäre, besteht kein Anspruch auf Erstattung (was bedeutet, dass einschlägige Forderungen ggf. privatrechtlich einzuklagen sind).

Was die "Korrektur des E1" betrifft, sind hier fallweise die entsprechenden Flächen (> Eigennutzung) zu korrigieren, was sich jedoch nicht auf die im E9 deklarierte Vermögenslage auswirkt, sondern nur im Rahmen der aktuellen Veranlagung (> "τεκμήρια") berücksichtigt wird.
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Immobiliensteuer - von JoWu - 31.10.2013, 08:18:50

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