03.05.2011, 23:49:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.05.2011, 23:59:52 von Ron van Tabard.)
Lother, soweit wie ich dass verstanden habe:
Zielsetzung und Rechtsgrundlage [Bearbeiten]
Die Herstellung eines Gemeinsamen Marktes (siehe auch Europäischer Binnenmarkt), wie sie durch den EG-Vertrag (Art. 14 und 49 ff.) vorgesehen ist, beinhaltet auch die freie grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Dieser stehen jedoch vielfach Bestimmungen im Recht der EU-Mitgliedstaaten entgegen, die den freien Zugang von Dienstleistungserbringern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zum nationalen Dienstleistungsmarkt behindern. Gründe für derartige Zugangsbeschränkungen können z.B. der Schutz innerstaatlicher Anbieter, die Gewährleistung von Schutznormen des nationalen Arbeitsrechts oder die Verhinderung eines ruinösen Unterbietungswettlaufs sein.
Die Dienstleistungsrichtlinie hat den Abbau von bürokratischen Hindernissen und zwischenstaatlichen Hemmnissen sowie die Förderung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zum Ziel. Sie sieht eine Vielzahl von Erleichterungen vor (unter anderem Schaffung einheitlicher Ansprechpartner, elektronische Verfahrensabwicklung u. a. m.).
Ihre konkrete Rechtsgrundlage war das Ziel, "die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern" (Art. 47 EGV) sowie die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (Art. 55 EGV).
Ebenso wie vom freien Warenverkehr werden von der Liberalisierung des Dienstleistungsmarktes nach der durch die Neoklassische Theorie begründeten Außenhandelstheorie Effizienzsteigerungen bzw. Wohlfahrtsgewinne erwartet. Gegen diese Erwartung richtet sich die weiter unten ausführlich wiedergegebene Kritik aus globalisierungskritischer Perspektive. Die EU-Kommission vertritt jedoch ersteren Standpunkt und betrachtet die Dienstleistungsrichtlinie als einen wichtigen Bestandteil der Lissabon-Strategie, die vorsah, Europa bis zum Jahr 2010 zum „wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ zu entwickeln.
Somit muss diese Dienstleistung doch moeglich sein!
Ich mache das zum Teil auch so, ich habe ein deutsches Planungsbuero,
und erbringe meine Dienstleistung (was die Planungen betrift, in DE, aber die umsetzung der Projekte (Bauueberwachung) erfolgt auch in Greece.
Ich muss den Mehrwertsteuerausgleich bezahlen und kann sie bei der Obersten Finanzbehoerde in DE wieder holen !
Bei mir klappt das, wenn ich griechische Endkunden habe, kommen 19 % + 4 % Ausgleich, diese muss ich ans Finanzamt in DE abfuehren (also 23 % und bekomme 4 % von DE erstattet.
Ich lade mal ein Dokument hoch...
050__atemplateIdrawpropertypublicationFile.pdf (Größe: 72.95 KB / Downloads: 9)
Zielsetzung und Rechtsgrundlage [Bearbeiten]
Die Herstellung eines Gemeinsamen Marktes (siehe auch Europäischer Binnenmarkt), wie sie durch den EG-Vertrag (Art. 14 und 49 ff.) vorgesehen ist, beinhaltet auch die freie grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Dieser stehen jedoch vielfach Bestimmungen im Recht der EU-Mitgliedstaaten entgegen, die den freien Zugang von Dienstleistungserbringern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zum nationalen Dienstleistungsmarkt behindern. Gründe für derartige Zugangsbeschränkungen können z.B. der Schutz innerstaatlicher Anbieter, die Gewährleistung von Schutznormen des nationalen Arbeitsrechts oder die Verhinderung eines ruinösen Unterbietungswettlaufs sein.
Die Dienstleistungsrichtlinie hat den Abbau von bürokratischen Hindernissen und zwischenstaatlichen Hemmnissen sowie die Förderung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zum Ziel. Sie sieht eine Vielzahl von Erleichterungen vor (unter anderem Schaffung einheitlicher Ansprechpartner, elektronische Verfahrensabwicklung u. a. m.).
Ihre konkrete Rechtsgrundlage war das Ziel, "die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern" (Art. 47 EGV) sowie die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (Art. 55 EGV).
Ebenso wie vom freien Warenverkehr werden von der Liberalisierung des Dienstleistungsmarktes nach der durch die Neoklassische Theorie begründeten Außenhandelstheorie Effizienzsteigerungen bzw. Wohlfahrtsgewinne erwartet. Gegen diese Erwartung richtet sich die weiter unten ausführlich wiedergegebene Kritik aus globalisierungskritischer Perspektive. Die EU-Kommission vertritt jedoch ersteren Standpunkt und betrachtet die Dienstleistungsrichtlinie als einen wichtigen Bestandteil der Lissabon-Strategie, die vorsah, Europa bis zum Jahr 2010 zum „wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ zu entwickeln.
Somit muss diese Dienstleistung doch moeglich sein!
Ich mache das zum Teil auch so, ich habe ein deutsches Planungsbuero,
und erbringe meine Dienstleistung (was die Planungen betrift, in DE, aber die umsetzung der Projekte (Bauueberwachung) erfolgt auch in Greece.
Ich muss den Mehrwertsteuerausgleich bezahlen und kann sie bei der Obersten Finanzbehoerde in DE wieder holen !
Bei mir klappt das, wenn ich griechische Endkunden habe, kommen 19 % + 4 % Ausgleich, diese muss ich ans Finanzamt in DE abfuehren (also 23 % und bekomme 4 % von DE erstattet.
Ich lade mal ein Dokument hoch...
050__atemplateIdrawpropertypublicationFile.pdf (Größe: 72.95 KB / Downloads: 9)
Die Arbeit wird immer weniger, weil wir immer produktiver werden. Arbeiteten früher in einer Fabrik 5000 Menschen, sind es heute 5 Anlagenfahrer. Wir brauchen ein völlig neues System, oder einen Krieg mit Millionen Toten.