06.07.2009, 21:26:25
alpmann schrieb:also ich lese den folgenden § 4 Abs.2 des so:Das ist richtig, ein sog. "Wohnungsloser" bekommt die Adresse der Gemeindeververwaltung in den Ausweis, auch seine Post wird an die Gemeinde gesendet.
"(2) Hat der Ausweisbewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Personalausweise, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk er sich aufhält."
Ich meine, dies bezieht sich auf dt. Staatsangehörige, die sich in D aufhalten jedoch ohne festen Wohnsitz, wie zB. Obdachlose, die auf der Strasse leben. Die können dann auf die Behörde in der Stadt, in der sie sich gerade aufhalten.
Aber in unserem Fall ist sie ja keine Wohnungslose bzw. Obdachlose.