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#15
@b.rater

schon wieder ein Schnellschuß! Hier ein Auszug von der Seite der Deutschen Rentenversicherung:

Deutsche und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten erhalten Deutsche und die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ihre volle Rente aus allen Beitrags- und beitragsfreien Zeiten wie bei Aufenthalt in Deutschland. Das gilt auch für die Zahlung aus Zeiten, die außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden (Reichsgebiets-Beitragszeiten/Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG).
Zu einer Minderung der Rente kann es aber kommen, wenn die Rente auf dem Rentenabkommen mit Polen vom 9.10.1975 beruht oder in der deutschen Rente auch ausländische Versicherungszeiten nach einem Abkommen der früheren DDR enthalten sind.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten erhalten Deutsche und die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ihre Rente in voller Höhe nur aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls anteilig aus den zurückgelegten beitragsfreien Zeiten.

Zur Krankenversicherung:

Demnächst (oder schon in Kraft?) kommt eine allgemeine KV-Pflicht und dann muß jede Krankenkasse jeden aufnehmen. Wie es mit Riesterrente ausschaut oder in irgendwelchen Bananerepubliken (z. B. Südamerika) weiß ich nicht (und interessiert mich, ehlich gesagt, auch nicht!).

"Der Kluge gibt so lange nach, bis er der Dumme ist."
Walter Kempowski
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#15
@b.rater

schon wieder ein Schnellschuß! Hier ein Auszug von der Seite der Deutschen Rentenversicherung:

Deutsche und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten erhalten Deutsche und die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ihre volle Rente aus allen Beitrags- und beitragsfreien Zeiten wie bei Aufenthalt in Deutschland. Das gilt auch für die Zahlung aus Zeiten, die außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden (Reichsgebiets-Beitragszeiten/Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG).
Zu einer Minderung der Rente kann es aber kommen, wenn die Rente auf dem Rentenabkommen mit Polen vom 9.10.1975 beruht oder in der deutschen Rente auch ausländische Versicherungszeiten nach einem Abkommen der früheren DDR enthalten sind.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten erhalten Deutsche und die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ihre Rente in voller Höhe nur aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls anteilig aus den zurückgelegten beitragsfreien Zeiten.

Zur Krankenversicherung:

Demnächst (oder schon in Kraft?) kommt eine allgemeine KV-Pflicht und dann muß jede Krankenkasse jeden aufnehmen. Wie es mit Riesterrente ausschaut oder in irgendwelchen Bananerepubliken (z. B. Südamerika) weiß ich nicht (und interessiert mich, ehlich gesagt, auch nicht!).

"Der Kluge gibt so lange nach, bis er der Dumme ist."
Walter Kempowski
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