30.03.2003, 07:42:04
Hallo Jette,
ich kann mich nur zur dt. Gesetzeslage äußern, wobei die EWG-Aufenthaltserlaubnis in allen EU-Mitgliedsstaaten gleich gestaltet sein sollte( wegen der zugrundelegenden EU-Verordnung)
Also, laut deutschem AufenthaltG/EWG muß jeder EU-Ausländer, der sich länger als 3 Monate (zum Zwecke der Arbeit oder des Studiums oder als Familienangehöriger oder Tourist)in einem anderen EU-Land aufenthalten möchte, in diesem Land einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis EG stellen.
Diese besondere Aufenthalterlaubnis wird mit mindestens 5 Jahren Gültigkeit erteilt; die Gültigkeit kann jedoch auch für einen kürzeren Zeitraum befristet werden, abhängig vom Grund des Aufenthaltes.
Nach Ablauf der Gültigkeit kann man die Aufenthaltserlaubnis um wiederum mind. 5 Jahre verlängern lassen bzw. nach 5 Jahren Aufenthalt in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umwandeln, wenn noch weitere Bedingungen erfüllt sind.
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis EG erlöscht, wenn der Paß/Personalausweis nicht mehr gültig ist oder wenn man sich als länger 6 Monate außerhalb des Landes aufhält.
In D kostet die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis EG keine Gebühren.
Ob und Wie nun genau in GR die zugrundeliegende EU-Verordnung durchgesetzt wurde und nun kontrolliert wird, entzieht sich meiner Kenntnis.
In D jedenfalls kann man als EU-Ausländer praktisch keinen Vertrag unterschreiben, ohne daß man diese Aufenthaltserlaubnis EG vorlegen muß, selbst wenn man seit 30-40 Jahren seinen ständigen Wohnsitz in D hat.(zB. bei Banken, Kundenkarten, Versicherungen etc.)
Und selbst mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis-EG wacht die Ausländerbehörde über die Gültigkeit von Paß/Personalausweis und fordert die betreffende Person zur Vorlage des neuen/verlängerten Passes auf (unter Androhung von Ausweisung bzw. Ordnungsgeldern bis zu mehreren tausend €)
Gruß
Alex
ich kann mich nur zur dt. Gesetzeslage äußern, wobei die EWG-Aufenthaltserlaubnis in allen EU-Mitgliedsstaaten gleich gestaltet sein sollte( wegen der zugrundelegenden EU-Verordnung)
Also, laut deutschem AufenthaltG/EWG muß jeder EU-Ausländer, der sich länger als 3 Monate (zum Zwecke der Arbeit oder des Studiums oder als Familienangehöriger oder Tourist)in einem anderen EU-Land aufenthalten möchte, in diesem Land einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis EG stellen.
Diese besondere Aufenthalterlaubnis wird mit mindestens 5 Jahren Gültigkeit erteilt; die Gültigkeit kann jedoch auch für einen kürzeren Zeitraum befristet werden, abhängig vom Grund des Aufenthaltes.
Nach Ablauf der Gültigkeit kann man die Aufenthaltserlaubnis um wiederum mind. 5 Jahre verlängern lassen bzw. nach 5 Jahren Aufenthalt in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umwandeln, wenn noch weitere Bedingungen erfüllt sind.
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis EG erlöscht, wenn der Paß/Personalausweis nicht mehr gültig ist oder wenn man sich als länger 6 Monate außerhalb des Landes aufhält.
In D kostet die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis EG keine Gebühren.
Ob und Wie nun genau in GR die zugrundeliegende EU-Verordnung durchgesetzt wurde und nun kontrolliert wird, entzieht sich meiner Kenntnis.
In D jedenfalls kann man als EU-Ausländer praktisch keinen Vertrag unterschreiben, ohne daß man diese Aufenthaltserlaubnis EG vorlegen muß, selbst wenn man seit 30-40 Jahren seinen ständigen Wohnsitz in D hat.(zB. bei Banken, Kundenkarten, Versicherungen etc.)
Und selbst mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis-EG wacht die Ausländerbehörde über die Gültigkeit von Paß/Personalausweis und fordert die betreffende Person zur Vorlage des neuen/verlängerten Passes auf (unter Androhung von Ausweisung bzw. Ordnungsgeldern bis zu mehreren tausend €)
Gruß
Alex