08.12.2002, 01:50:08
Hallo Wotan! <img src="icons/icon40.gif" alt=":hello:" border=0 align=absmiddle>
Also ich hab das jetzt noch mal kurz anhand meines Bescheides zur UID nachgelesen.
1.Wenn du am europ. Binnenmarkt als Lieferer oder Leistungsempfänger beteiligt bist, musst du eine UID Nummer beantragen.
2.Der Leistungsempfänger gibt seinem Geschäftspartner seine UID bekannt und bringt ihm damit zur Kenntnis, dass er den Erwerb für sein Unternehmen tätigt. Für den Lieferanten (in deinem Beispiel DU) heisst das, er kann UST-frei liefern.
3.Der Lieferant (DU) muss sich bestätigen lassen, dass die UID des Leistungsempfängers gültig ist, sonst darf er nicht steuerfrei an ihn liefern.
4. Für den Leistungsempfänger ergibt sich die Verpflichtung im Inland Erwerbsteuer and das UST-Finanzamt (früher an das Zollamt) zu entrichten, die er aber in der Regel wieder von der VST abziehen kannst. Wie das formal über die Bühen geht, weiss ich nicht.
5. Der Lieferant (Du) muss zusätzlich zur UST-Voranmeldung und neben der UST-Jahreserklärung eine sog. Zusammenfassende Meldung (ZM) an sein UST-Finanzamt übermitteln.
Eine Steuerzahlung ist mit dieser ZM NICHT verbunden. Diese ist eine Art Kontrollmeldung, die EDV-mäßig der Finanz der EU-Staaten wechselseitig zur Verfügung gestellt wird.
puuhh <img src="icons/icon38.gif" alt="weat:" border=0 align=absmiddle> hoffe, das passt jetzt so...
Zumindest ist das bei uns in Österreich so geregelt. Aber nach dem es sich ja um Bestimmungen im europ. Binnenmarkt handelt, wird es wohl in der gesamten EU so sein.
Aber letztlich sollte sowieso der Steuerberater Bescheid wissen und alles nötige veranlassen.
vlg erika
Also ich hab das jetzt noch mal kurz anhand meines Bescheides zur UID nachgelesen.
1.Wenn du am europ. Binnenmarkt als Lieferer oder Leistungsempfänger beteiligt bist, musst du eine UID Nummer beantragen.
2.Der Leistungsempfänger gibt seinem Geschäftspartner seine UID bekannt und bringt ihm damit zur Kenntnis, dass er den Erwerb für sein Unternehmen tätigt. Für den Lieferanten (in deinem Beispiel DU) heisst das, er kann UST-frei liefern.
3.Der Lieferant (DU) muss sich bestätigen lassen, dass die UID des Leistungsempfängers gültig ist, sonst darf er nicht steuerfrei an ihn liefern.
4. Für den Leistungsempfänger ergibt sich die Verpflichtung im Inland Erwerbsteuer and das UST-Finanzamt (früher an das Zollamt) zu entrichten, die er aber in der Regel wieder von der VST abziehen kannst. Wie das formal über die Bühen geht, weiss ich nicht.
5. Der Lieferant (Du) muss zusätzlich zur UST-Voranmeldung und neben der UST-Jahreserklärung eine sog. Zusammenfassende Meldung (ZM) an sein UST-Finanzamt übermitteln.
Eine Steuerzahlung ist mit dieser ZM NICHT verbunden. Diese ist eine Art Kontrollmeldung, die EDV-mäßig der Finanz der EU-Staaten wechselseitig zur Verfügung gestellt wird.
puuhh <img src="icons/icon38.gif" alt="weat:" border=0 align=absmiddle> hoffe, das passt jetzt so...
Zumindest ist das bei uns in Österreich so geregelt. Aber nach dem es sich ja um Bestimmungen im europ. Binnenmarkt handelt, wird es wohl in der gesamten EU so sein.
Aber letztlich sollte sowieso der Steuerberater Bescheid wissen und alles nötige veranlassen.
vlg erika